Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur außerordentlich aus wichtigem Grund und vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder den Ausbildungsberuf wechselt; es genügt, wenn der Auszubildende den entsprechenden ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt (§ 15 BBiG). Damit hat die außerordentliche Kündigung beim Berufsausbildungsverhältnis besondere Bedeutung.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses liegt - wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis - vor, wenn die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar geworden ist. Der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses ist jedoch bei der Prüfung, wann dies bei einer Kündigung durch den ausbildenden Betrieb der Fall ist, zu berücksichtigen. Das bedeutet: angesichts der dem Ausbildenden obliegenden erzieherischen Aufgabe ist bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen, Aufsässigkeiten oder leichten Unredlichkeiten eine fristlose Entlassung des Auszubildenden erst dann zulässig, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen keine Besserung eintritt oder bei ungenügenden Leistungen trotz aller Ermahnungen das Erreichen des Ausbildungsziels völlig ausgeschlossen erscheint.
Diese Besonderheiten liegen in der Tatsache begründet, dass fehlerhafte Leistungen des Auszubildenden zum Risiko des Ausbildungsvertrages zählen. Auch schlechte Leistungen und Faulheit in der Berufsschule berechtigen nicht einfach zur außerordentlichen Kündigung. Vielmehr muss der Ausbildende zusammen mit der Berufsschule versuchen, den Auszubildenden zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben anzuhalten. Nur wenn all diese Bemühungen erfolglos bleiben und keinerlei Aussicht auf Erreichen des Ausbildungsziels besteht, ist die außerordentliche Entlassung zulässig. Im übrigen sind umso strengere Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen, je weiter die Ausbildungszeit bereits fortgeschritten ist. Kurz vor ihrem Ende ist die Kündigung im allgemeinen ausgeschlossen.
Die Kündigung ist unter gleichzeitiger Angabe der konkreten Kündigungsgründe gemäß § 15 BBiG schriftlich auszusprechen, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Gleiches gilt, wenn bei der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund die zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten bereits länger als zwei Wochen bekannt waren, wie dies § 626 BGB bei der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls vorsieht. Die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist auch hierbei vom Auszubildenden einzuhalten. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit einem minderjährigen Auszubildenden kann grundsätzlich nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, im allgemeinen also gegenüber den Eltern, erklärt werden.
Wird das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grund gelöst, also nicht durch eine Kündigung durch den Auszubildenden wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund der Auflösung zu vertreten hat. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 16 BBiG geltend gemacht werden.