Baden-Württemberg
Ministerium Ländlicher Raum
Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart
Tel: (07 11) 1 26-0, Fax: 1 26 22 55
Bayern
Bayrisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
bzw. Sachgebiete Gartenbau bei den Regierungen
Ludwigstr. 2, 80539 München
Tel: (089) 21 82-2386, Fax: 21 82-7 32
Berlin
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen
Storkower Str. 134, 10407 Berlin
Tel: (030) 42 14-0, Fax: 42 14-2050
Brandenburg
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam
Tel: (0331) 8 66-0, Fax: 8 66-4068
Bremen
Gartenbaukammer Bremen "Haus des Gartenbaues"
Paul-Feller-Str. 25, 28199 Bremen
Tel: (0421) 53 64 10, Fax: 55 21 82
Hamburg
Landwirtschaftskammer Hamburg
Brennerhof 121, 22113 Hamburg
Tel: (040) 78 12 91 21, Fax: 78 76 93
Hessen
Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft
Kölnische Str. 48-50, 34117 Kassel
Tel: (0561) 72 99-0, Fax: 72 99-2 20
Mecklenburg-Vorpommern
Landwirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin
Tel: (03 85) 5 88-0, Fax: 5 88-60 25
Niedersachsen
Landwirtschaftskammer Hannover
Johannsenstr. 10, 30159 Hannover
Tel: (05 11) 36 65-0, Fax: 36 65-5 05
Landwirtschaftskammer Weser-Ems
Mars-la-Tour-Str. 1-13, 26121 Oldenburg
Tel: (04 41) 8 01-0, Fax: 8 01-1 80
Nordrhein-Westfalen
Landwirtschaftskammer Rheinland
Endenicher Allee 60, 53115 Bonn
Tel: (02 28) 7 03-0, Fax: 7 03-4 98
Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
Nevinghoff 40, 48147 Münster
Tel: (0251) 23 76-0, Fax: 23 76-521
Rheinland-Pfalz
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach
Tel: (06 71) 7 93-0, Fax: 7 93-1 99
Saarland
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Lessingstr. 12, 66121 Saarbrücken
Tel: (0681) 6 65 05-0, Fax: 6 65 05-12
Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Albertstr. 10, 01097 Dresden
Tel: (03 51) 5 64-0, Fax: 5 64-68 17
Sachsen-Anhalt
Ministerium für Landwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt
Olvenstedter Str. 4, 39108 Magdeburg
Tel: (03 91) 56 70-1, Fax: 5 67 17 27
Schleswig-Holstein
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Gartenbauzentrum
Steenbeker Weg 153, 24106 Kiel
Tel: (0431) 3 01 09-10, Fax: 3 01 09-24
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung Landwirtschaft
Carl-August-Allee 2a, 99423 Weimar
Tel: (0 36 43) 58 81-18, Fax: 58 81 13
Jeder Berufsausbildungsvertrag muß vom Ausbildenden unverzüglich an die Zuständige Stelle
Geschickt werden, damit er in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann. Die Eintragung des Ausbildungsvertrages ist in manchen Ländern kostenpflichtig.
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert gemäß Ausbildungsverordnung grundsätzlich drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wurde. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit nachweisen kann. Bei Umschülern beträgt sie nach Absprache mit dem Arbeitsamt in der Regel zwei Jahre.
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die Zuständige Stelle hat im Einzelfall auf Antrag die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Die Gründe für eine Verkürzung liegen bereits vor Beginn der Ausbildung vor. Sie soll also gleich zu Beginn beantragt werden.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Vorzeitige Zulassungen erfordern einen entsprechend fortgeschrittenen Ausbildungsstand und einen erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungsnachweis in Betrieb, Berufsschule und Zwischenprüfung. Es ist erforderlich, dass der Bewerber bis zum Prüfungszeitpunkt an allen für die volle Ausbildungszeit vorgeschriebenen Maßnahmen teilgenommen hat. Die vorzeitige Zulassung ist höchstens bis sechs Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit möglich. Grundsätzlich darf die betriebliche Ausbildungsdauer von 24 Monaten nicht unterschritten werden.
Probezeit
Jedes Berufsausbildungsverhältnis muß mit einer Probezeit beginnen. Diese muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit darf das Ausbildungsverhältnis jeder Zeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden. Wird das Ausbildungsverhältnis gelöst und beginnt der Auszubildende in einem Ausbildungsbetrieb (gleicher Beruf) ein neues Ausbildungsverhältnis, so muß dieses wiederum mit einer Probezeit beginnen.
Vergütung
In den Ausbildungsverträgen sind die vereinbarten Vergütungen einzutragen. Werden die im Tarif Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau festgelegten Mindestvergütungen vereinbart, so sind diese ebenfalls einzutragen.
Tägliche Ausbildungszeit
Diese richtet sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) nach dem Jugendschutzgesetz. Danach darf täglich nur acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden. Die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt.Bei Auszubildenden über 18 Jahren soll die regelmäßige Ausbildungszeit die tarifliche Arbeitszeit (zu Zeit 39 Stunden) pro woche nicht übersteigen. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung ist angemessen zu vergüten. Im Ausbildungsvertrag sind die regelmäßigen täglichen Arbeitszeiten einzutragen. Ein Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz oder den Tarif reicht nicht.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt 30 Werktage. Ist ein Jugendlicher im letzten Ausbildungsjahr über den 30.Juni hinaus noch im Ausbildungsverhältnis, so hat er Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Zur Vermeidung von Doppelansprüchen stellt der Ausbildungsbetrieb bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub aus.
Erziehungsurlaub
Wird von dem Auszubildenden Erziehungsurlaub beantragt, so wird dadurch die Ausbildung unterbrochen. Die Ausbildung verlängert sich um die Zeit des Erziehungsurlaubes.
Überbetriebliche Ausbildung
Zur Abschlussprüfung wird ein Auszubildender unter anderem nur zugelassen, wenn er an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Hierbei kommt es nicht auf die Neigung oder Fähigkeiten der Auszubildenden an, sondern auf die Ergänzung der betrieblichen Ausbildung.
Ärztliche Bescheinigung
Bei Jugendlichen ist gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärtzliche Bescheinigung bei der Zuständigen Stelle einzureichen. Die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung ist vor Beginn der Zwischenprüfung, spätestens ein Jahr nach Beginn der Ausbildung einzureichen.
Sozialversicherung
Der Beginn der Beschäftigung (Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses) ist innerhalb von zwei Wochen dem Träger der Krankenversicherung zu melden. Hier sei auf die berufsständische Krankenkasse hingewiesen.