Ausbildungsleitfaden

Tipps und Hilfen für GaLaBau-Betriebe

Berufsausbildungsvertrag

Vor Beginn einer Berufsausbildung muß zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein berufsausbildungsvertrag schriftlich niedergelegt werden.
Dieser ist in mindestens dreifacher Ausfertigung abzuschließen (je eine Ausfertigung
für den Auszubildenden, den Ausbilder, die Zuständige Stelle - bei Minderjährigen
zusätzlich der gesetzliche Vertreter). Die notwendigen Formulare sind bei den Zuständigen Stellen und zum Teil in den Geschäftsstellen der Landesverbände erhältlich.

Folgende Unterlagen sind bei der Zuständigen Stelle einzureichen:
  • Berufsausbildungsvertrag
  • Zeugnis bzw. beglaubigte Kopie von der zuletzt besuchten Schule
  • Lebenslauf
  • Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung (nur bei Jugendlichen)

Zuständige Stellen

Zuständig für die Berufsausbildung und damit auch für die Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse sind die auf der folgenden Seite aufgeführten Zuständigen Stellen.
In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern existieren, werden von der jeweiligen Stelle sogenannte Zuständige Behörden mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut. Es handelt sich hierbei in den meisten Fällen um Regierungspräsidien.

Zuständige Stellen / Zuständige Behörden

Baden-Württemberg
Ministerium Ländlicher Raum
Kernerplatz 10, 70182 Stuttgart
Tel: (07 11) 1 26-0, Fax: 1 26 22 55

Bayern
Bayrisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
bzw. Sachgebiete Gartenbau bei den Regierungen
Ludwigstr. 2, 80539 München
Tel: (089) 21 82-2386, Fax: 21 82-7 32

Berlin
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen
Storkower Str. 134, 10407 Berlin
Tel: (030) 42 14-0, Fax: 42 14-2050

Brandenburg
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam
Tel: (0331) 8 66-0, Fax: 8 66-4068

Bremen
Gartenbaukammer Bremen "Haus des Gartenbaues"
Paul-Feller-Str. 25, 28199 Bremen
Tel: (0421) 53 64 10, Fax: 55 21 82

Hamburg
Landwirtschaftskammer Hamburg
Brennerhof 121, 22113 Hamburg
Tel: (040) 78 12 91 21, Fax: 78 76 93

Hessen
Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft
Kölnische Str. 48-50, 34117 Kassel
Tel: (0561) 72 99-0, Fax: 72 99-2 20

Mecklenburg-Vorpommern
Landwirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin
Tel: (03 85) 5 88-0, Fax: 5 88-60 25

Niedersachsen
Landwirtschaftskammer Hannover
Johannsenstr. 10, 30159 Hannover
Tel: (05 11) 36 65-0, Fax: 36 65-5 05

Landwirtschaftskammer Weser-Ems
Mars-la-Tour-Str. 1-13, 26121 Oldenburg
Tel: (04 41) 8 01-0, Fax: 8 01-1 80

Nordrhein-Westfalen
Landwirtschaftskammer Rheinland
Endenicher Allee 60, 53115 Bonn
Tel: (02 28) 7 03-0, Fax: 7 03-4 98

Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe
Nevinghoff 40, 48147 Münster
Tel: (0251) 23 76-0, Fax: 23 76-521

Rheinland-Pfalz
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach
Tel: (06 71) 7 93-0, Fax: 7 93-1 99

Saarland
Landwirtschaftskammer für das Saarland
Lessingstr. 12, 66121 Saarbrücken
Tel: (0681) 6 65 05-0, Fax: 6 65 05-12

Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Albertstr. 10, 01097 Dresden
Tel: (03 51) 5 64-0, Fax: 5 64-68 17

Sachsen-Anhalt
Ministerium für Landwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt
Olvenstedter Str. 4, 39108 Magdeburg
Tel: (03 91) 56 70-1, Fax: 5 67 17 27

Schleswig-Holstein
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
Gartenbauzentrum
Steenbeker Weg 153, 24106 Kiel
Tel: (0431) 3 01 09-10, Fax: 3 01 09-24

Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung Landwirtschaft
Carl-August-Allee 2a, 99423 Weimar
Tel: (0 36 43) 58 81-18, Fax: 58 81 13


Jeder Berufsausbildungsvertrag muß vom Ausbildenden unverzüglich an die Zuständige Stelle
Geschickt werden, damit er in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen werden kann. Die Eintragung des Ausbildungsvertrages ist in manchen Ländern kostenpflichtig.

Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert gemäß Ausbildungsverordnung grundsätzlich drei Jahre. Sie dauert zwei Jahre, wenn eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wurde. Sie dauert zwei Jahre, wenn der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit nachweisen kann. Bei Umschülern beträgt sie nach Absprache mit dem Arbeitsamt in der Regel zwei Jahre.


Verkürzung der Ausbildungszeit
Die Zuständige Stelle hat im Einzelfall auf Antrag die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Die Gründe für eine Verkürzung liegen bereits vor Beginn der Ausbildung vor. Sie soll also gleich zu Beginn beantragt werden.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Vorzeitige Zulassungen erfordern einen entsprechend fortgeschrittenen Ausbildungsstand und einen erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungsnachweis in Betrieb, Berufsschule und Zwischenprüfung. Es ist erforderlich, dass der Bewerber bis zum Prüfungszeitpunkt an allen für die volle Ausbildungszeit vorgeschriebenen Maßnahmen teilgenommen hat. Die vorzeitige Zulassung ist höchstens bis sechs Monate vor Beendigung der Ausbildungszeit möglich. Grundsätzlich darf die betriebliche Ausbildungsdauer von 24 Monaten nicht unterschritten werden.

Probezeit
Jedes Berufsausbildungsverhältnis muß mit einer Probezeit beginnen. Diese muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit darf das Ausbildungsverhältnis jeder Zeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, schriftlich gekündigt werden. Wird das Ausbildungsverhältnis gelöst und beginnt der Auszubildende in einem Ausbildungsbetrieb (gleicher Beruf) ein neues Ausbildungsverhältnis, so muß dieses wiederum mit einer Probezeit beginnen.

Vergütung
In den Ausbildungsverträgen sind die vereinbarten Vergütungen einzutragen. Werden die im Tarif Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau festgelegten Mindestvergütungen vereinbart, so sind diese ebenfalls einzutragen.

Tägliche Ausbildungszeit
Diese richtet sich bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) nach dem Jugendschutzgesetz. Danach darf täglich nur acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden gearbeitet werden. Die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt dem Gewerbeaufsichtsamt.Bei Auszubildenden über 18 Jahren soll die regelmäßige Ausbildungszeit die tarifliche Arbeitszeit (zu Zeit 39 Stunden) pro woche nicht übersteigen. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung ist angemessen zu vergüten. Im Ausbildungsvertrag sind die regelmäßigen täglichen Arbeitszeiten einzutragen. Ein Hinweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz oder den Tarif reicht nicht.

Urlaub
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende beträgt 30 Werktage. Ist ein Jugendlicher im letzten Ausbildungsjahr über den 30.Juni hinaus noch im Ausbildungsverhältnis, so hat er Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Zur Vermeidung von Doppelansprüchen stellt der Ausbildungsbetrieb bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub aus.

Erziehungsurlaub
Wird von dem Auszubildenden Erziehungsurlaub beantragt, so wird dadurch die Ausbildung unterbrochen. Die Ausbildung verlängert sich um die Zeit des Erziehungsurlaubes.

Überbetriebliche Ausbildung
Zur Abschlussprüfung wird ein Auszubildender unter anderem nur zugelassen, wenn er an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Hierbei kommt es nicht auf die Neigung oder Fähigkeiten der Auszubildenden an, sondern auf die Ergänzung der betrieblichen Ausbildung.

Ärztliche Bescheinigung
Bei Jugendlichen ist gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz eine ärtzliche Bescheinigung bei der Zuständigen Stelle einzureichen. Die Bescheinigung über eine Nachuntersuchung ist vor Beginn der Zwischenprüfung, spätestens ein Jahr nach Beginn der Ausbildung einzureichen.

Sozialversicherung
Der Beginn der Beschäftigung (Aufnahme des Ausbildungsverhältnisses) ist innerhalb von zwei Wochen dem Träger der Krankenversicherung zu melden. Hier sei auf die berufsständische Krankenkasse hingewiesen.

Gärtnerkrankenkasse, Hauptverwaltung
Hauptverwaltung
Danziger Straße 15
20099 Hamburg

Berufsschule

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

Zwischenprüfung

Zweck

Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

Anmeldung

Die Zuständige Stelle fordert den Auszubildenden rechtzeitig zur Teilnahme an der Zwischenprüfung auf. Gleichzeitig werden der Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls der Ausbilder verständigt

Prüfung

Die Kenntnisse werden schriftlich, die Fertigkeiten durch praktische Arbeiten geprüft. Die Bewertung erfolgt mittels eines Bewertungsbogens. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese erhalten der Auszubildende (ggf. dessen gesetzlicher Vertreter), der Ausbildungsbetrieb sowie die Berufsschule.

Abschlussprüfung

Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen fest. Diese Termine werden dem Auszubildenden mitgeteilt - mit der Aufforderung, sich zur Abschlußprüfung anzumelden. Darüber hinaus werden die termine in der Berufsschule und in der Presse veröffentlicht.

Zulassungsvorraussetzungen

Zugelassen zur Abschlußprüfung wird:
  • wer die Ausbildungszeit absolviert hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung und den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen hat
  • wer das in der Ausbildungsverordnung vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat
  • wer die doppelte Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist (6 Jahre) in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will

Verlängerung

Besteht der auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Weiterbeschäftigung nach der Abschlussprüfung

Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ende des Berufsausbildungsvertrages. Erfolgt jedoch die Abschlussprüfung vor Vertragsende, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Tage der bestandenen Abschlußprüfung. Eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung besteht nicht. Erfolgt eine Weiterbeschäftigung ohne vertragliche Vereinbarung, so ist zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Soll der Gehilfe nach der Abschlussprüfung noch eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigt werden, so wird der Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages empfohlen. Wird für den Gehilfen keine Beschäftigung nach der Ausbildung angestrebt, so sollte dieses vor der Prüfung dem angehenden Gehilfen schriftlich mitgeteilt werden.

Arbeitszeugnis

Die Ausbildungsstätte hat dem Auszubildenden unabhängig von dem Prüfungszeugnis bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Dies muß Angaben enthalten über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Ausbildungsplan

Die Berufsausbildung muß planmäßig, zeitlich und sachlich so betrieben werden, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Dieses setzt einen betrieblichen Ausbildungsplan voraus, der sich am Rahmenlehrplan der Ausbildungsverordnung orientieren muß.

Berichtsheft

Das ordentlich geführte Berichtsheft ist eine der Zulassungsvorraussetzungen für die Abschlussprüfung. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn das Berichtsheft nicht den gestellten Anforderungen entspricht. Das Berichtsheft ist mindestens wöchentlich zu führen und von dem Ausbilder mindestens einmal monatlich abzuzeichnen.

Checkliste für die Umschulung in Ausbildungsbetrieben

A. Vorbemerkungen

Für viele GaLaBau-Betriebe ist die Beschäftigung eines oder mehrerer Umschüler mit Schwierigkeiten behaftet, da über den Umgang mit der Arbeitsverwaltung und über die Behandlung von Umschülern im Betrieb kaum Kenntnisse vorhanden sind. Aus diesem Grunde gibt der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau eine Checkliste an die Ausbildungsbetriebe, nach der bei der Einstellung von Umschülern verfahren werden sollte. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausbildungsbetrieb Auszubildende oder Umschüler einstellt, muß folgender Grundsatz gelten:
Umschulung darf Ausbildung nicht verdrängen. Im Zweifelsfall sollte also lieber ein Auszubildender als ein Umschüler eingestellt werden.
Die Vorteile der betrieblichen Umschulung liegen allerdings darin, dass Umschulung in den meisten Fällen Erwachsenenbildung bedeutet und die Umschüler häufig motivierter an die Arbeit herangehen als Auszubildende. Umschüler. Die ihre Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner bestanden haben, bleiben eher im Umschulungsbetrieb als Auszubildende, die oft nach ihrer Ausbildung den Betrieb wechseln oder studieren wollen. Zu beachten ist aber generell:
Die kosten eines Umschülers werden vom Ausbildungsförderwerk Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau nicht übernommen. Nach den Bestimmungen des Tarifvertrages Berufsbildung, auf dem das AuGaLa beruht, werden Erstattungszahlungen nur für reguläre Auszubildende geleistet. Viele Kosten der Umschulung werden jedoch von der Arbeitsverwaltung getragen. Sofern sich also ein Ausbildungsbetrieb für die Aufnahme eines Umschülers entscheidet, sollte die folgende Checkliste beachtet werden:

B. Checkliste

  • Zunächst muß sich der Betrieb an das für ihn zuständige Arbeitsamt wenden. Hier ist es hilfreich, für alle zukünftigen Gespräche denselben Sachbearbeiter als Ansprechpartner zu haben.
  • Dann sind die konditionen zu klären, nach denen das Arbeitsamt Umschüler in Betriebe vermittelt. Hier sollte man sich die jüngste Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit für die Fortbildung und Umschulung (Merkblatt 6, Berufliche Fortbildung und Umschulung) aushändigen lassen und diese aufmerksam studieren.
  • Mit dem zuständigen Arbeitsberater muß sodann geklärt werden, welche Kosten der Umschulung von der Arbeitsverwaltung getragen werden und welche Kosten auf den Betrieb entfallen. Dies steht auch in der entsprechenden Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit un der dem Sachbearbeiter bekannten Durchführungsanweisung. Wichtige Punkte (Stand Juni 1996) sind hierbei die:

    Umschulungsvergütung
    Grundsätzlich hat der Umschulungsbetrieb die tarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung als Umschulungsvergütung zu zahlen. Bei vorliegen der persönlichen Vorraussetzungen des Umschülers kann ein Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt an den Umschüler bezahlt werden, wobei die Umschulungsvergütung auf das Unterhaltsgeld angerechnet wird.

    Ärztliche Untersuchungen
    Ärztliche Untersuchungen sind für erwachsene Umschüler im Garten-, Landschaftsbau nicht vorgeschrieben. Die dadurch anfallenden Kosten werden deshalb nicht übernommen. In Zweifelsfällen kann das Arbeitsamt eine amtsärztliche Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung veranlassen.

    Berichtshefte, Lehrbücher und sonstige Lehrmaterialien
    Im Rahmen betrieblicher Umschulung werden die Kosten vom Arbeitsamt derzeit nicht gesondert erstattet. Es wird gegenwärtig geprüft, ob eine andere Regelung getroffen werden sollte. In diesem Fall würden die Weisungen demnächst entsprechend angepaßt.

    Fahrtkosten
    Die Fahrten zur Berufsschule, zum Betrieb und zu den vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungen können vom Arbeitsamt pauschal erstattet werden.

    Überbetriebliche Ausbildung
    Die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung können ebenfalls vom Arbeitsamt erstattet werden, soweit sie vom Berufsbildungsausschuß der Zuständigen Stelle für die Berufsbildung vorgeschrieben sind.

    sonstige Lehrveranstaltungen, z.B. Exkursionen
    Diese Kosten werden nicht vom Arbeitsamt erstattet.

    Gebühren für Zwischen- und Abschlussprüfungen
    Kosten für die gesetzlich geregelten Prüfungen können bis zu einer bestimmten Höhe vom Arbeitsamt übernommen werden.

    Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung
    Kosten für die notwendige Arbeitskleidung sind vom Arbeitsamt erstattungsfähig; Kosten für Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung können dagegen nicht übernommen werden. Deshalb muß der Umschulungsbetrieb diese Dinge zur Verfügung stellen.
  • Der Umschulungsvertrag sollte sich an dem Ausbildungsvertrag orientieren und ebenso die Rechte und Pflichten des Umschülers festlegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Umschulungszeit im Rahmen der Erwachsenenbildung nur 24 Monate dauert. Wegen fehlender finanzieller Mittel reduzieren die Arbeitsämter immer häufiger die Umschulungszeit auf 18 Monate. Hier sollte der Umschulungsbetrieb unbedingt auf einer 24monatigen Umschulungszeit bestehen, da sonst die in der Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Lehrinhalte nicht vermittelt werden können. Im Umschulungsvertrag muss eine 24monatige Umschulungszeit festgeschrieben werden.
  • Mit der Arbeitsverwaltung ist zu klären, dass alle die Umschulung betreffenden Zuschüsse der Arbeitsverwaltung - außer den dem Lebensunterhalt des Umschülers zugedachten Zahlungen - direkt mit dem Ausbildungsbetrieb abgerechnet werden. Hierzu muss der Umschüler gegebenenfalls eine Abtretungserklärung gegenüber der Arbeitsverwaltung abgegeben. Hieraus folgt, dass der Ausbildungsbetrieb dem Arbeitsamt direkt Rechnungen für vom Arbeitsamt zu tragende Leistungen ausstellen oder weitergeben kann (zum Beispiel für kosten der betrieblichen Ausbildung).
  • Da die Umschulungsinhalte identisch mit den Ausbildungsinhalten einer zweijährigen Berufsausbildung sind, empfiehlt es sich, auch für den Umschüler einen zweijährigen Ausbildungsplan zu erstellen.
  • Jede auftretende Unstimmigkeit zwischen dem Umschulungsbetrieb und dem Umschüler sollte umgehend mit dem zuständigen Berater des Arbeitsamtes besprochen werden.

 

Weiterhin zu beachten:

  • Die Förderungsbestimmungen der Bundesanstalt für Arbeit und sogenannte "Kann-Bestimmungen". Auf die Förderung durch die Arbeitsverwaltung besteht kein Rechtsanspruch gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Das heißt, die Bundesanstalt kann bestimmte Förderungsmaßnahmen durch Durchführungsanweisung kürzen oder ganz streichen.

    Die jeweils aktuellste Durchführungsanweisung gilt jedoch grundsätzlich für alle Arbeitsämter gleichermaßen und ist dort einklagbar. Veranlassen Sie den Sachbearbeiter auf dem Arbeitsamt, sich beim zuständigen Landesarbeitsamt, besser noch direkt bei der Bundesanstalt für Arbeit, nach der jüngsten Durchführungsanweisung zur Anordnung der Bundesanstalt zu erkundigen. Diese (internen) Durchführungsanweisungen werden den Sachbearbeitern erfahrungsgemäß erst mit hoher zeitlicher Verschiebung bekannt.